Das gegenständliche Rundschreiben, das die FMA am 30. 7. 2020 erlassen und auf ihrer Website veröffentlicht hat,1 soll den Versicherungsunternehmen als Orientierungshilfe dienen und die aus § 124 Abs 1 Z 2 iVm §§ 300 ff VAG 2016 und § 10 iVm §§ 12 ff Versicherungsunternehmen-Kapitalanlageverordnung (VU-KAV) abgeleitete Rechtsansicht der FMA zur Behandlung von Wertpapierleihgeschäften im Deckungsstock wiedergeben.