ABGB: §§ 1295 ff, § 1299
Leitsätze (der Redaktion)
In mit der hier vorliegenden Konstellation vergleichbaren Fällen hat der OGH die Tauglichkeit der Order bejaht und auch darauf hingewiesen, dass die Änderung der Währungspolitik der Schweizer Nationalbank nicht vorherzusehen und darüber auch nicht aufzuklären war. Damit wurde zur Beratung bei einer Stop-Loss-Order auch eine besondere Pflicht zur Aufklärung über das "Stützungsrisiko" abgelehnt. Die vom Kl als erhebl bezeichnete Rechtsfrage zur Tauglichkeit der Order bzw der darüber zu erteilenden Aufklärung lässt sich bereits anhand der schon bestehenden Rsp des OGH beantworten. Das BerufungsG ist von deren maßgebenden Grundsätzen nicht abgewichen.