ABGB: § 863, §§ 1295 ff, § 1300
Leitsätze (der Redaktion)
Ein Auskunftsvertrag mit einer Bank kommt schlüssig zustande, wenn die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Schluss zulassen, dass beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertragl Rechte und Pflichten machen wollen. Dies ist etwa der Fall, wenn klar zu erkennen ist, dass der Auskunftswerber eine Vermögensdisposition treffen will und der Berater durch die Auskunft das Zustandekommen des geplanten Geschäfts fördern will. Im vorliegenden Fall hat das BerufungsG das Zustandekommen eines konkludenten Beratungsvertrags zwischen den Streitteilen über die Wienwert-Anleihen vertretbar verneint, zumal die Bekl der Kl zwar auf ihren ausdrückl Wunsch diese Anleihen zum Kauf vermittelt, ihr diesen Kauf aber nicht empfohlen und sie darüber auch nicht beraten hat.