EO: §§ 210, 211
Leitsätze (der Redaktion)
Die zur Meistbotsverteilung angemeldeten Ansprüche sind gem § 210 EO durch Urkunden nachzuweisen, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können.EO: §§ 210, 211
Leitsätze (der Redaktion)
Die zur Meistbotsverteilung angemeldeten Ansprüche sind gem § 210 EO durch Urkunden nachzuweisen, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können.