ABGB: §§ 914, 915
Leitsatz (der Redaktion)
Bestätigung der stRsp: Bei einem Kreditvertrag sind sich die Parteien typischerweise darüber einig, dass der Kreditnehmer als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Kreditvaluta Zinszahlungen zu leisten hat. Gemessen am Maßstab eines redl Erklärungsempfängers rechnet der Kreditnehmer bei Vertragsabschluss nicht damit, zu irgendeinem Zeitpunkt während der Kreditlaufzeit Zahlungen vom Kreditgeber zu erhalten, sodass dieser insg - oder in einzelnen Zinsperioden - möglicherweise weniger zurückerhält, als er zur Verfügung gestellt hat.