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Rechtsschutz für Spätrücktritt von einer Lebensversicherung

JudikaturOGHBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2020/157ZFR 2020, 364 Heft 7 v. 23.7.2020

VersVG: § 12 Abs 1 und 2, § 33 Abs 1

Leitsätze (der Redaktion)

Musste der kl Versicherungsnehmer nicht schon beim ersten anwaltl Beratungsgespräch am 27. 4. 2018, sondern erst mit Erhalt des den Rücktritt ablehnenden Schreibens des Lebensversicherers am 14. 5. 2018 mit Kosten für eine rechtl Auseinandersetzung rechnen, die eine Einschaltung des Rechtsschutzversicherers erforderlich machten, so ist die Beurteilung, dass eine Schadensmeldung am 22. 5. 2018, also rund eine Woche danach, noch zeitgerecht ist, nicht zu beanstanden.

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