VersVG idF BGBl I 1997/6: § 165a
Leitsätze (der Redaktion)
Der Versicherungsnehmer hat ein unbefristetes Rücktrittsrecht infolge fehlerhafter Informationen des Versicherers. Dem steht nicht entgegen, dass die Laufzeit des Versicherungsvertrags längst abgelaufen ist und der Versicherer dem Versicherungsnehmer auch schon den Ablaufwert ausbezahlt hat.