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Zur Beweislastumkehr beim Schadenersatz wegen unzulässiger Datenverarbeitung

BeiträgeNikolaus ForgóZFR 2020/146ZFR 2020, 342 Heft 7 v. 23.7.2020

1. Die aktuelle E des OGH zu 6 Ob 217/19h11ZFR 2020/114, 265. bringt einige Klarstellungen zum Verständnis von Art 82 DSGVO, ist aber insgesamt wenig überraschend und steht im Einklang mit deutscher (untergerichtlicher)22LG Karlsruhe 2. 8. 2019, 8 O 26/19 ZD 2019, 511. Auch in dieser E geht es um einen Schadenersatzanspruch wegen eines fehlerhaften Kreditscores. Hier brachte der Kläger vor, wegen des Scores sei es zu keinem Abschluss eines Kreditvertrages gekommen. Das Gericht führte insb aus: "Die Ablehnung eines Kreditvertrages durch ein Kreditinstitut, soweit die Ablehnung überhaupt nachweislich auch auf der Mitteilung einer unzutreffenden Einschätzung der Bonität der Klägerin durch eine Auskunftei beruht, begründet aus Sicht des Gerichts nicht ohne Weiteres eine entschädigungspflichtige Persönlichkeitsverletzung, da es zum einen dem Kreditsuchenden selbst obliegt, seine Bonität im direkten Kontakt zu belegen, und zum anderen ein Anspruch auf Abschluss eines Kreditvertrages zum Zwecke des Konsums nicht besteht." Judikatur und bisheriger Rsp des OGH.

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