In der E 3 Ob 249/18s hat der exekutionsrechtliche Fachsenat des OGH das österr Sachenrechts-IPR in einem wesentlichen Bereich auf den Kopf gestellt: Aus dem Ausland importierte Mobiliarsicherheiten bleiben wirksam, auch wenn sie den inländischen Publizitätsanforderungen nicht genügen. Der Beitrag1 legt dar, dass sowohl Begründung als auch Ergebnis der E nicht überzeugen, und zeigt sinnvolle Handlungsoptionen für den Gesetzgeber auf.