Der vorliegende Beitrag bietet einen Überblick zu einigen Änderungen, mit denen der Gesetzgeber wie auch die FMA als Verordnungsgeberin vor dem Hintergrund von COVID-19 Sonderbestimmungen geschaffen haben, die teilweise erheblich, wenngleich zeitlich limitiert, auch im Finanzmarktaufsichtsrecht in den Fristenlauf eingreifen.