Inmitten des COVID-19-Geschehens hat die FMA eine punktuelle Änderung ihrer Verordnung über die Festsetzung eines Höchstbetrags für gewöhnliche Beerdigungskosten (Beerdigungskostenverordnung 2016) erlassen:4 Mit einer solchen auf § 92 Abs 7 VAG 2016 beruhenden Rechtsverordnung kann die FMA einen Höchstbetrag festsetzen, um die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten in den Fällen des § 159 Abs 2 und 3 VersVG zu wahren. Die beiden letztgenannten Vorschriften sehen versicherungsvertragliche Rahmenbedingungen für den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages für den Fall des Todes einen Dritten vor, sofern die vereinbarte Versicherungsleistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt.