IO: § 31 Abs 1 Z 2
Leitsatz (der Redaktion)
Der Schuldner hing nach den Feststellungen zwar wirtschaftl von den Subventionen der Bekl ab, ihm war nach den Förderbedingungen aber gestattet, bestimmte Leistungen seinen Kunden gegen Entgelt anzubieten. Die Bekl musste daher nicht davon ausgehen, seine einzige Einnahmequelle zu sein. Aus diesem Grunde und zumal die Subventionen monatl zwischen 17.000 und 19.000 € betrugen und auch weiter gewährt werden sollten, ist die Ansicht des BerufungsG im angefochtenen Urteil, die Bekl habe bloß wegen des Ratenzahlungsansuchens noch nicht die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners annehmen oder weitere Nachforschungen vornehmen müssen, nicht korrekturbedürftig. Ob dem Anfechtungsgegner iSd § 31 Abs 1 Z 2 IO Fahrlässigkeit zur Last fällt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet - vom Fall einer (hier nicht vorliegenden) korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen - regelmäßig keine Rechtsfrage von erhebl Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO.