VersVG: § 165a aF
Leitsatz (der Redaktion)
Entspricht die Rücktrittsbelehrung § 165a VersVG idF BGBl I 1997/6, ist diese idR auch dann ausreichend, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass die Frist mit der Zusendung der Polizze beginnt. Dem durchschnittl, redl und vernünftigen VN ist nämlich bei der Verwendung eines "Antragsformulars" klar, dass dieses einer Annahme bedarf und der Versicherungsvertrag deswegen mit Zusendung der Polizze zustande kommt.