RL 93/13/EWG : Art 3 Abs 1, Art 4 Abs 2, Art 5
Tenor des Gerichts
Art 4 Abs 2 und Art 5 RL 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchl Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass das Erfordernis, dass eine Vertragsklausel klar und verständlich abgefasst sein muss, nicht verlangt, dass in nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklauseln eines Verbraucherdarlehensvertrags wie den im Ausgangsverfahren fragl, die die vom Verbraucher zu zahlenden Beträge des Bearbeitungsentgelts und der Bereitstellungsprovision, die Methode zu ihrer Berechnung und den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit genau bestimmen, auch alle Dienstleistungen im Einzelnen angegeben werden, die für die betreffenden Beträge als Gegenleistung erbracht werden.