AußStrG: § 166
Leitsätze (der Redaktion)
Guthaben auf Oder-Konten sind mangels Bescheinigung des Gegenteils nur mit dem anteilig auf den Erblasser entfallenden Teil als Aktiva der Verlassenschaft anzusehen.AußStrG: § 166
Leitsätze (der Redaktion)
Guthaben auf Oder-Konten sind mangels Bescheinigung des Gegenteils nur mit dem anteilig auf den Erblasser entfallenden Teil als Aktiva der Verlassenschaft anzusehen.