VersVG: § 6 Abs 3
Leitsatz (der Redaktion)
Durch Anzeigeobliegenheiten soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße E über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen, also alle sinnvollen, auch außergerichtl Maßnahmen, insb der Informations- und Beweismittelbeschaffung, wahrnehmen, um die Sachlage allenfalls neu bewerten zu können.