KSchG: § 9 Abs 1
Leitsatz (der Redaktion)
Übte der Leasinggeber das ihm vertraglich eingeräumte Wahlrecht aus und bot er dem Leasingnehmer den Ankauf des Fahrzeugs zum vertragl Restwert an, den der Leasingnehmer in weiterer Folge auch bezahlte, so hat der Leasinggeber keinen Mindererlös iS der Regelungen des Leasingvertrags erzielt. Eine derartige Verwertung des Leasingobjekts ist auch keine solche iS des Leasingvertrags, bei der das Leasingobjekt nach Schätzung an den Bestbieter verkauft wird und der Leasingnehmer einen allfälligen Verwertungs-Mindererlös an den Leasinggeber zu ersetzen hat.