KMG aF: § 1 Abs 1 Z 3, § 4 Abs 3, § 10 Abs 3, § 16 Z 1 und 3
Leitsätze (der Redaktion)
Gem § 10 Abs 3 vorletzter Satz KMG aF ist jeder Prospekt jedenfalls in elektronischer Form zu veröffentlichen. Der Prospekt muss entweder direkt auf der Hauptwebsite abgerufen werden können oder es muss ein leicht erkennbarer Link bzw Pfad vorhanden sein.