ABGB: §§ 914 f
Leitsätze (der Redaktion)
Die Formulierung, dass die Haftung der Garantin erst "mit der Einzahlung des oben genannten Betrages" beginnen sollte, ist dahin gehend auszulegen, dass nur die Einzahlung des vollen garantierten Betrags auf ein bestimmtes Konto zur Haftung der Garantin führt.