KSchG: § 25c
Leitsatz (der Redaktion)
Der Anwendungsbereich des § 25c KSchG ist auf solche Mitschuldner zu beschränken, die einer materiell fremden Verbindlichkeit beitreten. Bei einem Elternteil, der einen Schulvertrag des einkommenslosen Kindes mitunterfertigt, ist dies nicht der Fall. Es liegt eine echte Mitschuld vor.