ABGB: § 1170b
Leitsätze (der Redaktion)
Die Begünstigte hat die Garantie am letzten Tag der Frist im Bewusstsein abgerufen, dass ihre Forderung aus der Schlussrechnung (auch bei mängelfreier Leistung) noch nicht vereinbarungsgemäß fällig war (es war nicht einmal die Skontofrist abgelaufen) und dass innerhalb der laufenden Garantiefrist auch nicht mehr fällig geworden wäre; außerdem waren noch Fertigstellungsarbeiten und Mängelrügen offen, das Werk also noch nicht abgenommen. War die Bankgarantie ausdrücklich zur Sicherung nach § 1170b ABGB und damit zur Sicherstellung der Zahlung des Entgelts im Fall eines Zahlungsverzugs gegeben worden, so ist dieser Abruf zu vertragsfremden Zwecken (vor Eintritt des Garantiefalls Zahlungsverzug) rechtsmissbräuchlich.