VersVG idF BGBl I 1997/6: § 165a
Leitsätze (der Redaktion)
Beginnt die Rücktrittsfrist sogar dann nicht zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer auf anderem Weg von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt hat, verbietet sich die Annahme, dass ein begründetes Recht zum Spätrücktritt infolge unterbliebener Rechtsbelehrung analog § 1487 ABGB nur binnen drei Jahren nach Vertragsabschluss ausgeübt werden kann.