ABGB: §§ 1295, 1299, 1489
Leitsatz (der Redaktion)
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit dem Beratungsgespräch am 11. 12. 2009 zu laufen begonnen habe, weil der Kl seit diesem Zeitpunkt erkannt habe, dass die von ihm eingegangene Fremdwährungsfinanzierung mit Risiken behaftet war und sich insb seine Kreditverbindlichkeit wegen der Währungskursveränderungen nicht nur erhöht hatte, sondern sogar bereits eine Deckungslücke prognostiziert war und damit die Gefahr bestand, dass er den Darlehensbetrag am Ende der Laufzeit des Fremdwährungskredits durch den Tilgungsträger nicht werde ausgleichen können, hält sich iRd Rsp. Der Kl wusste zu diesem Zeitpunkt, dass eine (angebl) zugesagte wesentl Eigenschaft der Finanzierung nicht gegeben war. An seiner Kenntnis vom Primärschaden ändert sich nichts dadurch, dass ihm zum damaligen Zeitpunkt die Konvertierung des Fremdwährungskredits in Euro nicht konkret empfohlen, sondern nur deren Möglichkeit "eröffnet" wurde, ihm der Berater der Bekl erläuterte, dass der Kurs des Schweizer Franken steigen oder fallen könnte, und dieser zur weiteren Entwicklung des Schweizer Franken-Kurses keine bestimmte Prognose abgab.