Art 325 CRR (Art 325b CRR II) stellt die gegenseitige Aufrechnung von Marktrisikopositionen innerhalb der Gruppe unter einen Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Behörde. Der vorliegende Beitrag diskutiert die CRR-Rechtsgrundlagen zur Konsolidierung von Marktrisikopositionen anhand des Beispiels des Fremdwährungsrisikos im Standardansatz.1