Leitsatz (der Redaktion)
AktG: §§ 234b, 225f, 244
GesAusG: §§ 1 ff
Aus der E 6 Ob 170/01w ergibt sich, dass ein gemeinsamer Vertreter im Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung (dort im Gefolge einer nicht verhältniswahrenden Abspaltung zur Neugründung) bei Wegfall der Notwendigkeit einer gemeinsamen Vertretung abzuberufen ist. Bescheinigt die Mehrheitsaktionärin daher nicht, dass über die ehemaligen Aktionäre, die einen Antrag auf Überprüfung der Barabfindung gestellt hätten, hinaus nicht auch noch andere der Umwandlung widersprechende Aktionäre das Barabfindungsgebot angenommen haben und deshalb die Notwendigkeit der gemeinsamen Vertreterin weggefallen ist, ist der Antrag auf Abberufung der gemeinsamen Vertreterin abzuweisen.