Leitsatz (der Redaktion)
WAG 1996: §§ 13, 15
Beim Entlastungsbeweis der bekl Bank, dass sie die strittigen Beteiligungen auch dann empfohlen hätte, wenn sie dafür (abgesehen vom offengelegten Ausgabeaufschlag) keine Vergütungen von ihrem Vertriebspartner erhalten hätte, besteht keine Beweiserleichterung.