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Unterlassene Ad-hoc-Meldung bei beabsichtigter Emission einer Pflichtwandelanleihe

JudikaturBVwGBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2019/165ZFR 2019, 379 Heft 7 v. 23.7.2019

BörseG 1989: § 48 Abs 1 Z 2, § 48a Abs 1 Z 1, § 48d Abs 1

Leitsätze (der Redaktion)

Wurde am 20. 1. 2016 die Absicht der Begebung einer Pflichtwandelanleihe erstmals nachweislich als die einzige "beabsichtigte" Variante gegenüber der FMA präsentiert und lag zu diesem Zeitpunkt zwar kein formeller Beschluss, zumindest jedoch die klare Absicht vor, eine Wandelschuldverschreibung, unter Ausschluss des Bezugsrechts mit verpflichtender Wandlung zum Ende des ersten Quartals 2016 zu begeben, so geht der erkSen davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt der Eintritt des Ereignisses, sohin die Begebung der Wandelschuldverschreibung, mehr als nur wahrscheinlich war. Es ist in Bezug auf das Vorliegen der Absicht, eine Pflichtwandelanleihe zu begeben, spätestens am 20. 1. 2016 von einer hinreichend konkreten Information auszugehen, zumal sich in der Präsentation bei der FMA keine alternativen Modelle finden. Nicht relevant ist, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Term-Sheet vorlag und der Zinssatz der Anleihe fehlte.

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