GewO: § 136a Abs 12
Leitsätze (der Redaktion)
Pflicht-Haftpflichtversicherungen werden regelmäßig dort eingeführt, wo der geschädigte Dritte nach Ansicht des Gesetzgebers besonders schutzwürdig ist. Auch wenn keine "All-risk-Versicherung" geboten ist und daher Risikobeschränkungen und -ausschlüsse grds mögl sind, dürfen diese den Schutz des Dritten nicht entscheidend untergraben. Der gebotene Inhalt eines Pflicht-Haftpflichtversicherungsvertrags muss sich daran orientieren, was der Gesetzgeber damit erreichen wollte. Dies läuft im Ergebnis auf den Abschluss einer Versicherung mit dem übl Deckungsumfang, also auch mit den übl Risikoausschlüssen und -begrenzungen hinaus.