VKrG: § 6
Leitsatz (der Redaktion)
Eine Informationspflicht nach § 6 VKrG ist mangels bewiesener Entgeltlichkeit zu verneinen, wenn man die ursprüngl Verträge nicht mit den späteren Ratenvereinbarungen vergleichen kann und es daher unklar bleibt, ob die enthaltenen Zinsen und Kosten schon in den ursprüngl Verträgen vorgesehen waren.