RL 2007/64/EG (1. Zahlungsdienste-RL): ErwGr 3, 4, 24, 31 und 35, Art 2, Art 4, Art 58, Art 60
Tenor des Gerichts
Art 2 Abs 1 1. Zahlungsdienste-RL ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff "Zahlungsdienste" iS dieser Bestimmung die Ausführung von Lastschriften fällt, die vom Zahlungsempfänger zulasten eines Zahlungskontos ausgelöst wurden, dessen Inhaber er nicht ist, ohne dass der Inhaber des so belasteten Kontos ihnen zugestimmt hätte.