VersVG: § 165a Abs 1 idF BGBl I 2004/62
Leitsätze (der Redaktion)
Gründet sich ein Rücktritt des Versicherungsnehmers vom Versicherungsvertrag auf die fehlerhafte Belehrung über den Rücktritt, so bildet nicht die Bestreitung der Wirksamkeit des Rücktritts und die vom Versicherer darauf gestützte Ablehnung der Rückabwicklung, sondern gerade die fehlerhafte Belehrung den Verstoß.