ABGB: § 1431
Leitsätze (der Redaktion)
Der Versicherungsnehmer ist nicht zum Empfang des Rückkaufswerts aus einer vinkulierten und verpfändeten Lebensversicherung berechtigt. Die Rückforderung des Rückkaufswerts ist ein Anwendungsfall des § 1431 ABGB.