Herbert Kronke hat die Arbeiten zur Harmonisierung des Rechts der zentralverwahrten Finanzinstrumente in seinem Beitrag zur Festschrift von Peter-Christian Müller-Graf als Lehrstück zu Privatautonomie, Regulierung, Lobbyismus und Verwaltung beschrieben.1 Die Teilnahme der EU-Staaten am Haager Wertpapierübereinkommen ist ebenso abgesagt wie die Vereinheitlichung der Anknüpfung der Rechte an zentralverwahrten Finanzinstrumenten innerhalb der EU. Der Verkehr muss mit dem beschränkt anwendbaren Richtlinienkollisionsrecht (mindestharmonisiertes Kollisionsrecht?) das Auslangen finden. Globale, auf Funktionalität beruhende Anschlussfähigkeit der Finanzmärkte scheint anderen, wichtigeren Beweggründen der Rechtswerdung weichen zu müssen. Doch welche sind dies? Lässt sich das von Herbert Kronke als "Brüsseler Springprozession" konstatierte Muster in der Entwicklung des Verordnungsvorschlags über das auf die Drittwirkung der Forderungsübertragung anwendbare Recht erkennen?