ZPO: § 273
Leitsatz (der Redaktion)
Gingen die Vorinstanzen auf Tatsachenebene hinsichtlich des verbliebenen Wertes einer infolge Fehlberatung erworbenen Beteiligung davon aus, dass der Kl selbst noch mit allfälligen finanziellen Vorteilen aus der Beteiligung rechnet, weil er sich dagegen gesträubt hat, eine Übertragung seiner Beteiligung vorzunehmen, und außerdem iZm künftigen Zuflüssen eine allfällige Bereicherung der Insolvenzmasse in den Raum gestellt hat, so erscheint die Ansicht der Vorinstanzen, die bei dieser Sachlage in Anwendung des § 273 ZPO einen "Restwert" der Beteiligung iHv 5 % (also 650 €) annahmen, durchaus vertretbar.