ABGB: § 1348
Leitsätze (der Redaktion)
Die Entschädigungsbürgschaft ist im Zweifel eine Ausfallsbürgschaft. Diese ist dadurch charakterisiert, dass der Gläubiger erst dann auf den Bürgen greifen kann, wenn er gegen den Hauptschuldner geklagt und vergebl Exekution geführt hat oder die Exekutionsführung von vornherein aussichtslos ist.