VersVG: § 166
Leitsatz (der Redaktion)
Die Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung kann auch durch letztwillige Verfügung begründet, widerrufen oder abgeändert werden. Die Verstorbene hat mit der Einsetzung der Erben klar verfügen wollen, dass diese die Bezugsberechtigen aus ihrer Lebensversicherung werden.