ABGB: §§ 1293, 1489
Leitsatz (der Redaktion)
Die bisherige Rsp hinsichtlich der Frage, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist, kommt dann zur Anwendung, wenn während des Verfahrens kein Schadenseintritt festgestellt wurde.
ABGB: §§ 1293, 1489
Leitsatz (der Redaktion)
Die bisherige Rsp hinsichtlich der Frage, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist, kommt dann zur Anwendung, wenn während des Verfahrens kein Schadenseintritt festgestellt wurde.