ABGB: §§ 1056, 1293 ff
Leitsätze (der Redaktion)
Der rechnerische Schaden aus einem Fremdwährungskredit steht gewöhnlich mit dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fest. Liegt der reale Schaden aber nicht in der Konvertierung, sondern in einer notwendigen Umschuldung zu allenfalls ungünstigeren Konditionen, kann der rechnerische Schaden erst nach Abwicklung und Tilgung auch der umgeschuldeten Verbindlichkeiten bestimmt werden.