ABGB: §§ 270, 1425
Leitsatz (der Redaktion)
Wurde für den Inhaber eines Sparbuchs ein Abwesenheitskurator ohne jede Einschränkung bestellt und umfasste dessen Vertretungsbefugnis damit auch die Vermögensverwaltung, so muss der Hinterlegung eines Sparguthabens das Anbieten der Zahlung an den Kurator vorangehen. Nur wenn dieser die Zahlung zurückweist, steht es dem Schuldner frei, deshalb die Hinterlegung nach § 1425 ABGB zu beantragen.