Durch BGBl II 2018/332 erfolgte kurz vor dem Jahreswechsel 2018/2019 auf der Grundlage des § 90 Abs 11 WAG 2018 noch eine punktuelle Änderung der Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018 (HTAusV 2018): Die FMA ist gem § 90 Abs 11 WAG 2018 ermächtigt, einen Aufschub für die Nachhandelstransparenz gem Art 21 Abs 4 MiFIR (VO [EU] 600/2014) zu gewähren. Mit der gegenständlichen Novelle reagiert die FMA auf praktische Erfahrungen des ersten Jahres der Geltung von MiFIR, WAG 2018 und HTAusV 2018.