VwGG: § 30 Abs 2, § 30a Abs 3
Leitsatz (der Redaktion)
Hat die nach den Bestimmungen des KMG bestrafte revisionswerbende Partei die gebotene Darlegung konkreter nachteiliger Sachverhalte sowie ihrer gesamten wirtschaftl Situation unterlassen, so ist die Beurteilung, ob sie die dargelegten Nachteile unverhältnismäßig treffen, nicht möglich und die aufschiebende Wirkung ist nicht zuzuerkennen.