AußStrG: §§ 40a, 56, 183
Leitsatz (der Redaktion)
Für die Erwirkung einer exekutiv durchsetzbaren Auskunftspflicht des Kreditinstituts gegenüber der Erbin steht nur der streitige Rechtsweg zur Verfügung.
AußStrG: §§ 40a, 56, 183
Leitsatz (der Redaktion)
Für die Erwirkung einer exekutiv durchsetzbaren Auskunftspflicht des Kreditinstituts gegenüber der Erbin steht nur der streitige Rechtsweg zur Verfügung.