BaSAG: § 162 Abs 6
Leitsatz (der Redaktion)
Kein Aufzeigen von verfassungsrechtl Bedenken im Hinblick auf § 162 Abs 6 BaSAG unter Verweis auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
BaSAG: § 162 Abs 6
Leitsatz (der Redaktion)
Kein Aufzeigen von verfassungsrechtl Bedenken im Hinblick auf § 162 Abs 6 BaSAG unter Verweis auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.