Seit 1. 10. 2018 sind Versicherer infolge der IDD-Umsetzung verpflichtet, ein (aufsichtsrechtlich kontrolliertes) Produktgenehmigungsverfahren zu etablieren, bevor sie Versicherungsprodukte auf den Markt bringen (§ 129 VAG). In der Literatur wurden Befürchtungen laut, dass dies der Wiedereinführung einer aufsichtsrechtlichen Produktgenehmigungspflicht gleichkomme und unnötigen bürokratischen Aufwand verursache. Der Beitrag gelangt zu einem anderen Ergebnis: Das Verfahren ist vielmehr ein sachgerechter Grobfilter zum Zweck des Kundenschutzes.1