Während es geradezu ein Gemeinplatz ist, wenn man aus Sicht der Finanzbranche auf die immer komplexeren tektonischen Verwerfungen zwischen den unionsrechtlichen und nationalstaatlichen Schichten des Bankenaufsichtsrechts verweist, wird der gegenüberliegenden Hemisphäre der Regulatorik nur rudimentär Aufmerksamkeit geschenkt. Die umfangreichen rechtlichen Rahmenbedingungen sorgen schließlich nicht nur bei den Aufsichtsunterworfenen oftmals für Rätselraten, auch den vollziehenden Organen raubt das dichte Regelungsgestrüpp bisweilen den Blick auf das Wesentliche. Trotz aller aufgewendeten Akribie und Sorgfalt der handelnden Regulatoren kann aufsichtsrechtliches Versagen daher nie zur Gänze ausgeschlossen werden, wie einige wenige Fälle der ferneren Vergangenheit an den Tag legen.