VKrG: § 2 Abs 8, § 26 Abs 1 Z 4, Abs 7
Leitsätze (der Redaktion)
Für die Höhe der verbleibenden Zahlungspflicht nach einer Kündigung des Leasingvertrags durch den Leasingnehmer kommt es auf die vertragl Vereinbarung an, wobei die Sonderregelungen in § 26 Abs 6 und 7 VKrG zu berücksichtigen sind. Die für die Vornahme der Berechnungen erforderl Grundlagen sind im Leasingvertrag anzugeben.