BörseG 1989: § 48 Abs 1 Z 2, § 48d Abs 1
Leitsätze (der Redaktion)
Zurückweisung der Rev: Selbst wenn man der Rechtsauffassung des RevWerbers folgen würde, wonach die tatsächl nachträgl Kursentwicklung eine widerlegl Vermutung für die Kurserheblichkeit darstelle, hat der RevWerber die Relevanz des in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmangels dazustellen.