KMG: § 6 Abs 1, § 16 Z 1
Leitsätze (der Redaktion)
Traten im Tatzeitraum Umstände auf, die nicht nur bei einem durchschnittlich verständigen Anleger, sondern sogar bei den damit befassten Experten wie dem Buchprüfer der Bank oder der OeNB eine unsichere Gesamtsituation und eine angespannte Finanzlage der Emittentin begründet hatten, so hätten diese einem Anleger während des Zeitraums des öffentl Angebots der Wertpapiere zur Kenntnis gebracht werden müssen, da es sich zweifelsfrei um für die Anlageentscheidung relevante Umstände handelte.