Der gegenständliche Beschluss des sechsten Senates betrifft die interne Abschlusslegitimation bei D&O-Versicherungen.1 Erstmals nimmt das Höchstgericht zur umstrittenen Frage Stellung, ob der Abschluss einer solchen Versicherung auf Rechnung einer juristischen Person - in concreto einer Privatstiftung - aus der Sicht ihrer Organe "Entgeltcharakter" hat. Für die Praxis bietet die Entscheidung dahin gehend eine wichtige Klarstellung. Der Rückgriff auf die unklare und umstrittene E OGH 9 ObA 68/99m für die D&O-Versicherung ist nicht mehr notwendig.