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Technische Regulierungsstandards der Kommission zur Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko bei Derivaten

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2018/157ZFR 2018, 309 Heft 6 v. 28.6.2018

Am 18. 5. 2018 wurde im ABl11ABl L 123/1 vom 18. 5. 2018. die DelVO (EU) 2018/728 der Kom vom 24. 1. 2018 zur Ergänzung der CRR durch technische Regulierungsstandards für Verfahren publiziert, nach denen Geschäfte mit in Drittländern niedergelassenen nichtfinanziellen Gegenparteien von der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko ausgenommen werden können. Hintergrund der DelVO ist Art 382 Abs 4 lit a CRR, wonach Geschäfte zwischen einem Institut und einer nichtfinanziellen Gegenpartei iSv Art 2 Z 9 VO (EU) 648/2012 ,22VO über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister. die die in Art 10 Abs 3 und 4 leg cit genannte Clearingschwelle nicht überschreiten, von den Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung ("Credit Valuation Adjustment-Risiko" bzw "CVA-Risiko")33Darunter wird im Allgemeinen jenes Risiko verstanden, das sich aus dem Marktwert des Kreditrisikos der Gegenpartei gegenüber dem Institut (und nicht vice versa) ergibt: vgl Art 381 CRR. Bankwirtschaftlich spiegelt dies die Risikoprämie für die Gegenpartei wider. ausgenommen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese nichtfinanzielle Gegenpartei in der EU oder in einem Drittland niedergelassen ist. Freilich definiert Art 2 Nr 9 VO (EU) 648/2012 eine "nichtfinanzielle Gegenpartei" als ein in der EU niedergelassenes Unternehmen. Eine Clearingschwelle gilt daher grundsätzlich nicht automatisch in Bezug auf nichtfinanzielle Gegenparteien, die in einem Drittland niedergelassen sind.

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